Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle erteilten Aufträge an die caze werbung & kommunikation mit ihren Kunden. Bei Auftragerteilung erkennt der Kunde die Geschäftsbedingungen mit der caze werbung & kommunikation stillschweigend an. Die AGBs sind auf der Homepage der caze werbung & kommunikation jederzeit frei abrufbar.
2. Vertragsbestandteile
- Die caze werbung & kommunikation erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Konzept, Planung, Gestaltung, Werbeschaltungen jeglicher Werbemaßnahmen, sowie sonstige Leistungen nach Absprache. Die detaillierten Beschreibungen der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen der caze werbung & kommunikation.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die caze werbung & kommunikation, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die caze werbung & kommunikation resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
3. Urheber- und Nutzungsrechte
- Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der caze werbung & kommunikation im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gelten, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gelten für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich bei der caze werbung & kommunikation.
- Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
- Die caze werbung & kommunikation darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich für Eigenwerbung publizieren.
- Die Arbeiten der caze werbung & kommunikation dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritte weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der caze werbung & kommunikation vom Kunden ein zusätzliches Honorar von mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
- Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der caze werbung & kommunikation.
- Über den Umfang der Nutzung steht der caze werbung & kommunikation ein Auskunftsanspruch zu.
- Die caze werbung & kommunikation ist nicht verpflichtet Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe der Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die caze werbung & kommunikation dem Kunden Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der caze werbung & kommunikation geändert werden.
4. Eigentumsvorbehalt
- caze werbung & kommunikation behält sich das Eigentum an allen Aufträgen bis zur vollständigen Zahlung vor.
- An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
- Werden mehr Konzeptionen bzw. Entwürfe von Werbemitteln auf Wunsch des Kunden angefertigt, so werden die gesondert in Rechnung gestellt. Die Anzahl der Entwürfe wird im Angebot festgehalten und bedarf eines ausführlichen Briefings des Kunden. In der Regel beinhaltet ein Angebot 3 Entwürfe für Werbemittel und ein Werbekonzept.
6. Zusatzleistungen
- Unvorhersehbarer Mehraufwand (z. B. mehr Entwürfe als im Angebot enthalten) bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
- Sonderleistungen wie z.B. Korrekturlesen von Texten werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Umarbeiten, Änderungen von Reinzeichnungen, vorbereitende Notwendigkeiten zur Auftragsabwicklung, Drucküberwachung etc. werden dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.
- Die Produktionsüberwachung durch die caze werbung & kommunikation erfolgt nur Aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist die caze werbung & kommunikation berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Kunden – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Für diesen Aufwand wir eine Handlingspauschale berechnet.
7. Kennzeichnung
- caze werbung & kommunikation ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dadurch ein Entgeltanspruch zusteht.
- caze werbung & kommunikation ist berechtigt auf ihren Internet-Webseiten mit dem Namen auf die Geschäftsbeziehung hinzuweisen. Zusätzlich ist die caze werbung & kommunikation berechtigt, Druckbeispiele auf ihrer Webseite zu publizieren. Eine Nichtveröffentlichung bedarf der schriftlichen Aufforderung.
8. Lieferfristen
- Die Lieferverpflichtungen von caze werbung & kommunikation sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von caze werbung & kommunikation zur Versendung gebracht worden sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust oder Verzögerung), gleich mit welchen Medium übermittelt wird, trägt der Kunde.
- Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflicht z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtheften ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von caze werbung & kommunikation schriftlich bestätigt worden sind.
- Durch Verzögerung auf Kundenseite kann eine fristgerechte Terminhaltung nicht mehr gewährleistet werden.
- Von caze werbung & kommunikation zur Verfügung gestellten Vorlagen und Entwürfe sind nach Farb-, Bild-, Strich und Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von caze werbung & kommunikation bestätigt worden ist.
- Gerät die caze werbung & kommunikation mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
9. Pflichten des Kunden
- Der Kunde stellt der caze werbung & kommunikation alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der caze werbung & kommunikation sorgsam behandelt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
- Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im
Einvernehmen mit der caze werbung & kommunikation erteilen.
10. Haftung
- Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die caze werbung & kommunikation erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.
- Der Kunde stellt die caze werbung & kommunikation von Ansprüchen Dritter frei, wenn die caze werbung & kommunikation auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Erachtet die caze werbung & kommunikation für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der caze werbung & kommunikation die Kosten hierfür der Kunde.
- Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit für Bild und Text.
- Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet die caze werbung & kommunikation nicht.
- Die caze werbung & kommunikation übernimmt keine Haftung für die von Kunden gestellten Bilder, Daten und Schriften.
- Die caze werbung & kommunikation haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die caze werbung & kommunikation haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
- Beauftragt die caze werbung & kommunikation auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen, haftet sie nicht für die Arbeitsergebnisse des Leistungserbringers.
- Dem Kunden obliegt die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung. Delegiert der Kunde im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die caze werbung & kommunikation, stellt er die caze werbung & kommunikation von der Haftung frei.
- Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung der caze werbung & kommunikation nicht ausgeschlossen.
- Aufträge die im Zusammenhang mit der Gestaltung und Nutzung von Internetseiten stehen, darf der Kunde weder in Form, Inhalt noch Zweck seiner Internetseite gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Die caze werbung & kommunikation lehnt jegliche Haftung für sämtliche Inhalte ab, die vom Kunden realisiert oder veröffentlich wurden. Des Weiteren wird keine Haftung von der caze werbung & kommunikation übernommen für elektronische Mitteilungen, insbesondere eMails. Mit der Freigabe von Internesteiten durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Texten, Inhalt und Bildern.
- Serverausfälle, die nicht im Einflussbereich der caze werbung & kommunikation liegen und zu nicht erreichbaren/aufrufbaren Internetseiten des Kunden führen können, übernimmt die caze werbung & kommunikation keine Haftung.
11. Verwertungsgesellschaften
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der caze werbung & kommunikation verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der caze werbung & kommunikation gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann je nach Absprache sofort oder auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
12. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der caze werbung & kommunikation angefertigt werden, verbleiben bei der caze werbung & kommunikation. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die caze werbung & kommunikation schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc..
13. Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.
14. Schlussbestimmungen
- Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
- Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hameln.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
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